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Kurt-Schüle-Stiftung

Stiftungsreglement der Kurt-Schüle-Stiftung

Gestützt auf Ziff. 4 der Stiftungsurkunde (Testament) vom 22. Januar 2020 erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:
Art. 1 – Sitz und Zweck
  1. Die Kurt Schüle-Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung gemäss Art. 80ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen.

  2. Die Stiftung verfolgt den Zweck, Jugendliche aus der Region Schaffhausen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen und nicht oder nicht genügend von ihren Eltern unterstützt werden, zu unterstützen, insbesondere in ihrer Ausbildung.

Art. 2 – Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Stiftungsverwaltung und die Revisionsstelle.

Art. 3 – Stiftungsrat
  1. Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Einsitz nehmen der Willensvollstrecker bzw. dessen oder deren Nachfolge sowie je eine Vertretung von Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen, die einen dem Stiftungszweck dienlichen fachlichen Hintergrund mitbringen. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, sich selbst zu ergänzen.

  2. Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Der Stiftungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst.

  3. Die Amtszeit der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte ist von unbeschränkter Dauer.

  4. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit die Vertretungsberechtigung, einschliesslich der Zeichnungsberechtigung, an einzelne seiner Mitglieder oder an die Stiftungsverwaltung delegieren. Über ausserordentliche Geschäfte beschliesst der Stiftungsrat als Ganzes, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. Im Übrigen entscheidet er mit dem absoluten Mehr der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Der Stiftungsrat überwacht insbesondere die Tätigkeit der Stiftungsverwaltung und entscheidet über die Verwendung des Stiftungsvermögens.

  6. Der Stiftungsrat wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Traktanden und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr einberufen. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Weg eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

  7. Bei Interessenkollision tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.

  8. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und Spesen.

Art. 4 – Stiftungsverwaltung
  1. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch eine vom Stiftungsrat eingesetzte fachkundige natürliche oder juristische Person bzw. Organisation.

  2. Die Stiftungsverwaltung ist insbesondere für alle administrativen Belange (Buchhaltung inkl. Jahresabschluss, Korrespondenz, Zahlungsverkehr) zuständig. Der Stiftungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

  3. Die Stiftungsverwaltung hat dem Stiftungsrat alljährlich Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit abzulegen, wobei das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.

Art. 5 – Revisionsstelle
  1. Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle eine im Handelsregister eingetragene und von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene unabhängige, externe Revisionsstelle.

  2. Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstattet dem Stiftungsrat darüber jährlich Bericht.

  3. Die Revisionsstelle wird jährlich vom Stiftungsrat gewählt.

Art. 6 – Finanzielle Mittel der Stiftung
  1. Das dem Stiftungszweck gewidmete Vermögen besteht aus dem Nachlassvermögen des Stifters.

  2. Das Stiftungsvermögen wird durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie unentgeltlichen Zuwendungen Dritter geäufnet.

  3. Grundsätzlich werden die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für die Unterstützung der Destinatärinnen und Destinatäre verwendet. Dem Stiftungsrat steht es indes frei, das Stiftungsvermögen nötigenfalls anzugreifen.

  4. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung anzulegen.

  5. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art. 7 – Kriterien für die Ausrichtung von Beiträgen
  1. Die Stiftung entrichtet subsidiär zu staatlichen oder anderen privaten Leistungen Beiträge im Rahmen des Stiftungszecks.

  2. Unterstützungsberechtigt sind Jugendliche im Alter zwischen 13 bis 29 Jahre mit Wohnort oder zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen bzw. Ausbildungs-, Lehr- oder Studienort im Kanton Schaffhausen.

  3. Unterstützt werden insbesondere:

    1. Ausbildungen mit eidgenössisch anerkanntem Abschluss sowie in Berufsvorbereitungsjahren, Vorlehren und Brückenangeboten;
    2. Berufseignungstests;
    3. Fahrprüfung, sofern im Rahmen der Ausbildung bzw. der Ausübung des Berufes vorausgesetzt;
    4. Lerncoaching, Nachhilfe- und Stützunterricht;
    5. Schulmaterial;
    6. Lager im Rahmen der Ausbildung, Abschlussreisen;
    7. Sprachaufenthalte im Rahmen einer Ausbildung.

  4. Beiträge werden auf schriftliches Gesuch hin unter Darlegung der finanziellen Situation (Selbstdeklaration) sowie der aktuellen Steuererklärung der Gesuchstellenden und/oder deren Eltern ausgerichtet. Ebenfalls beigelegt wird dem Gesuch eine Liste sämtlicher bereits erfolgter oder geplanter Beitragsgesuche an staatliche oder private Stellen und Institutionen sowie eine Aufstellung bereits bewilligter Zuwendungen und/oder Stipendien.
  5. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Stiftung. Die ausgerichteten Beiträge müssen – vorbehältlich Abs. 6 – nicht zurückerstattet werden.

  6. Werden im Gesuch falsche Angaben gemacht oder wird die unterstützte Massnahme verschuldet oder unverschuldet vorzeitig abgebrochen bzw. nicht beendet, muss der bezogene Unterstützungsbeitrag ganz oder anteilsmässig rückerstattet werden.

  7. Institutionen sind nicht unterstützungsberechtigt.

  8. In begründeten Ausnahmefällen kann der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks auch Gesuche bewilligen, die den vorstehenden Grundsätzen und Kriterien nicht entsprechen.

Art. 8 – Schlussbestimmungen
  1. Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 23. Oktober 2024 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

  2. Es wird der Stiftungsaufsicht zur Kenntnisnahme unterbreitet.