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Kurt-Schüle-Stiftung

Stiftungsreglement der Kurt-Schüle-Stiftung

Gestützt auf Ziff. 4 der Stiftungsurkunde (Testament) vom 22. Januar 2020 erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:
Art. 1 – Sitz und Zweck
  1. Die Kurt-Schüle-Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Schaffhausen.
  2. Die Stiftung verfolgt den Zweck, Jugendliche aus der Region Schaffhausen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen und nicht oder nicht genügend von ihren Eltern unterstützt werden, zu unterstützen, insbesondere in ihrer Ausbildung.
Art. 2 – Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Stiftungsverwaltung und die Revisionsstelle.

Art. 3 – Stiftungsrat
  1. Der Stiftungsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Einsitz nehmen der Willensvollstrecker, eine Vertretung der Jugendarbeit und Jugendberatung der Stadt Schaffhausen sowie eine Vertretung der Dienststelle Sport, Familie und Jugend des Kantons Schaffhausen. Der Willensvollstrecker kann einen geeigneten Ersatz bestimmen. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, sich selbst zu ergänzen.
  2. Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.
  3. Die Amtszeit der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte ist von unbeschränkter Dauer.
  4. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit die Vertretungsberechtigung, einschliesslich der Zeichnungsberechtigung, an einzelne seiner Mitglieder oder an die Stiftungsverwaltung delegieren. Über ausserordentliche Geschäfte beschliesst der Stiftungsrat als Ganzes, wobei Einstimmigkeit erfoderlich ist. Im Übrigen entscheidet er mit dem absoluten Mehr der Mitglieder.
  5. Der Stiftungsrat überwacht insbesondere die Tätigkeit der Stiftungsverwaltung und entscheidet über die Verwendung des Stiftungsvermögens.
  6. Der Stiftungsrat wird alljährlich zur Abnahme der Jahresrechnung ordentlich und, wenn es die Stiftungsgeschäfte erfordern, ausserordentlich auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Weg eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und Spesen.
Art. 4 – Stiftungsverwaltung
  1. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch eine vom Stiftungsrat eingesetzte fachkundige natürliche oder juristischen Person bzw. Organisation.
  2. Die Stiftungsverwaltung beurteilt die eingehenden Gesuche zuhanden des Stiftungsrates und ist für alle administrativen Belange (Buchhaltung, Korrespondenz, Zahlungsverkehr) zuständig.
  3. Sie hat dem Stiftungsrat alljährlich Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit abzulegen, wobei das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.
Art. 5 – Revisionsstelle
  1. Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle eine natürliche oder juristische Person.
  2. Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstattet dem Stiftungsrat darüber jährlich Bericht.
Art. 6 – Finanzielle Mittel der Stiftung
  1. Das dem Stiftungszweck gewidmete Vermögen besteht aus dem nach Ausrichtung der Legate und Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlassvermögen des Stifters.
  2. Das Stiftungsvermögen wird durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie unentgeltlichen Zuwendungen Dritter geäufnet.
  3. Grundsätzlich werden die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für die Unterstützung der Destinatärinnen und Destinatäre verwendet. Dem Stiftungsrat steht es indes frei, das Stiftungsvermögen nötigenfalls anzugreifen.
  4. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung bei der Schaffhauser Kantonalbank, Schaffhausen, anzulegen.
  5. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.
Art. 7 – Kriterien für die Ausrichtung von Beiträgen
  1. Die Stiftung entrichtet subsidiär zu staatlichen oder anderen privaten Leistungen Beiträge im Rahmen des Stiftungszwecks.
  2. Unterstützungsberechtigt sind Jugendliche im Alter zwischen 13 bis 29 Jahre mit Wohnort oder zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen bzw. Ausbildungs-, Lehr- oder Studienort im Kanton Schaffhausen.
  3. Unterstützt werden insbesondere:
    1. Ausbildungen mit eidgenössisch anerkanntem Abschluss sowie in Berufsvorbereitungsjahren, Vorlehren und Brückenangeboten;
    2. Berufseignungstests;
    3. Fahrprüfung, sofern im Rahmen der Ausbildung bzw. der Ausübung des Berufes voraussetzt;
    4. Lerncoaching, Nachhilfe- und Stützunterricht;
    5. Schulmaterial;
    6. Lager im Rahmen der Ausbildung, Abschlussreisen;
    7. Sprachaufenthalte.
  4. Beiträge werden auf schriftliches Gesuch hin unter Darlegung der finanziellen Situation (Selbstdeklaration), der aktuellen Steuererklärung sowie von allfälligen Verfügungen betreffend Ausrichtung staatlicher Leistungen ausgerichtet.
  5. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Stiftung. Die ausgerichteten Beiträge müssen nicht zurückerstattet werden.
  6. Institutionen sind grundsätzlich nicht unterstützungsberechtigt.
  7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks auch Gesuche bewilligen, die den vorstehenden Grundsätzen und Kriterien nicht entsprechen.
Art. 8 – Schlussbestimmungen
  1. Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am ….. verabschiedet und in Kraft gesetzt.
  2. Es wird der Stiftungsaufsicht zur Kenntnisnahme unterbreitet.